A2 25 4 URTEIL VOM 6. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, Y _________, Beschwerdegegner, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde, vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 3930 Visp, (Diverses) Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Ver- fahren A1 24 227.
Sachverhalt
A. X _________ (Beschwerdeführer) reichte am 31. Oktober 2024 bei der Öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats vom 25. September 2024 i.S. Verweigerung der Baubewilligung für den Umbau, die Renovation und einen Anbau bei einem bestehenden Gebäude, Parzelle Nr. 123, «A _________», Z _________ ein. Das Kantonsgericht ver- fügte am 6. November 2024 gestützt auf Art. 90 des Gesetzes über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), der Beschwerdeführer habe innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 zu leisten, unter Androhung der Säumnisfolge (Nichteintreten). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss „Sendungsverfolgung“ der Post am 7. November 2024 am Postschalter Z _________ zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses endete am Montag, 9. Dezember 2024 (Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG). Der Beschwerdeführer leistete innert dieser Frist und bis heute beim Kantonsgericht in dieser Sache keinen Kostenvorschuss. Das Kan- tonsgericht trat, wie angedroht, am 17. Dezember 2024 auf die Beschwerde nicht ein (Urteil A1 24 227). B. Der Beschwerdeführer ersuchte das Kantonsgericht am 21. Januar 2025 um Wieder- herstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A1 24 227. Er machte geltend, die Frist aus entschuldbaren Gründen nicht eingehalten zu haben. Der Kostenvorschuss sei aufgrund einer Verwechslung bzw. Unaufmerksamkeit seines Sekretariats und seines Wohnsitzwechsels in dieser Zeit nicht bezahlt worden. C. Die Gemeinde Z _________ (Gemeinde) beantragte am 3. Februar 2025, auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten der Gemeinde. Sie führte aus, das Gesuch sei nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 3 VVRG statuierten 10-tägigen Frist gestellt worden. Der Rechtsanwalt der Gemeinde und folglich auch der Beschwer- deführer hätten das Urteil A1 24 227 des Kantonsgerichts am 18. Dezember 2024 erhal- ten. Der Beschwerdeführer habe erst am 21. Januar 2025 um Wiederherstellung der Frist ersucht und somit die 10-tägige Frist verpasst. Er vermöge zudem keine zureichen- den Gründe für deren Wiederherstellung vorzubringen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter kann bei Gegen- standslosigkeit einer Angelegenheit, bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder bei offen- sichtlich unbegründeten Begehren ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtspflege vom
11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]).
E. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VVRG können gesetzlich bestimmte Fristen nur dann ver- kürzt oder erstreckt werden, wenn das Gesetz es vorsieht. Eine Erstreckung oder Ver- kürzung der in Art. 90 VVRG statuierten 30-tägigen Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Wiederherstellung einer Frist kann ge- mäss Art. 12 Abs. 3 VVRG erteilt werden, wenn der Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich aus zureichenden Gründen darum ersucht.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat durch das Urteil vom 17. Dezember 2024, welches ihm am 21. Dezember 2024 am Postschalter Z _________ zugestellt worden ist, von der verpassten Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A1 24 227 er- fahren. Auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2024 bis und mit dem 5. Januar 2025 (vgl. Art. 79a Abs. 1 lit. c VVRG) ist das Gesuch um Wie- derherstellung am 21. Januar 2025 nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 3 VVRG statuierten Frist von zehn Tagen eingereicht worden. Da es damit bereits an einer formellen Pro- zessvoraussetzung mangelt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts D-762/2024 vom 8. Februar 2024 E. 4; A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.1).
E. 3.1 Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, wäre es abzuweisen, da auch die materiellen Erfordernisse für eine Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt sind:
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe infolge einer Verwechslung in seinem Sekretariat die Frist aus entschuldbaren Gründen nicht eingehalten. Es seien im Novem- ber 2024 zwei Verfahren hängig gewesen, für welche er habe Kostenvorschüsse leisten müssen. Sein Sekretariat sei davon ausgegangen, es sei lediglich der höhere der beiden Vorschüsse (Fr. 1 800.00) zu bezahlen, welcher eine beim Bezirksgericht B _________ hängige Angelegenheit betroffen habe. Es sei der Aufmerksamkeit des Sekretariats ent- gangen, dass von den beiden zu bezahlenden Vorschüssen lediglich der Vorschuss ans
- 4 - Bezirksgericht B _________ bezahlt worden sei. Das Missgeschick sei auch aufgrund seines Wohnsitzwechsels und den damit verbundenen administrativen Arbeiten in dieser Zeit geschehen. Die Gemeinde entgegnet, der Beschwerdeführer vermöge keine zureichenden Gründe für die Wiederherstellung der Frist vorzubringen. Letzteres könne nur akzeptiert werden, wenn ein unverschuldetes Versäumnis vorliege. Der Beschwerdeführer gebe zu, die Frist aufgrund der Unaufmerksamkeit seines Sekretariats verpasst zu haben. Diesen Fehler müsse sich der Beschwerdeführer als eigenes Verschulden anrechnen lassen.
E. 3.3 Bei der Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist handelt es sich um einen all- gemeinen Rechtsgrundsatz, der auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ge- mäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK folgt (Bundesgerichtsurteil 5A_467/2019 vom
10. März 2020 E. 2.1). Die Wiederherstellung der Frist setzt das Fehlen eines Verschul- dens voraus (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines un- verschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist dabei von der gesuchstel- lenden Partei zu erbringen, wobei sie die entsprechenden Umstände zu beweisen hat, ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (EGLI, Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz [VwVG], 3. A., 2023, N. 11 zu Art. 24 VwVG).
E. 3.4 Die Wiederherstellung einer Frist ist nur zulässig bei klarer Schuldlosigkeit der Partei und gegebenenfalls ihres Vertreters: Der Gesuchsteller oder sein Vertreter müssen durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sein, innert der Frist zu handeln, bzw. hätten auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig handeln kön- nen (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 2C_1011/2021 vom
31. Oktober 2022 E. 4.4). Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden, ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Eine unverschuldete Verhinderung wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vor- geworfen werden kann. Objektive Hinderungsgründe sind z. B. Naturkatastrophen oder schwere Erkrankungen, nicht hingegen Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder or- ganisatorische Unzulänglichkeit. Als subjektive Hindernisse gelten Fälle, in denen die Person die Situation aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht einzuschätzen vermochte oder aufgrund eines unverschuldeten Irrtums nicht rechtzeitig handelte. Versehen, Feh- ler oder Missgeschicke, die auf Unachtsamkeit zurückzuführen sind, stellen keine unver- schuldeten Hindernisse dar (zum Ganzen: EGLI, a. a. O., N. 12 ff. zu Art. 24 VwVG).
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E. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Kostenvorschuss sei aufgrund einer Ver- wechslung bzw. Unaufmerksamkeit seines Sekretariats und seines Wohnsitzwechsels in dieser Zeit nicht bezahlt worden. Bei der Verwechslung zweier Zahlungen, welche unterschiedliche Beträge betreffen und zudem an unterschiedliche gerichtliche Behör- den zu leisten sind, handelt es sich um einen auf Unachtsamkeit zurückzuführenden Fehler, welcher selbst verschuldet ist und daher keinen zureichenden Grund für eine Wiederherstellung der Frist darstellt (siehe oben E. 3.4). Ob der Fehler beim Beschwer- deführer selbst oder bei einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin seines Sekretariats liegt, ist unerheblich: Die Beschwerde führende Partei oder ihre Vertretung hat sich das Verhalten der von ihr beigezogenen Hilfspersonen anrechnen zu lassen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 6F_11/2023 vom 1. Mai 2023 E. 3.1 f.; EGLI, a. a. O., N. 17 zu Art. 24 VwVG).
E. 4.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A1 24 227 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Par- teientschädigung.
E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Ge- mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set- zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar).
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E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Der Beschwerdegegner hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihm keine Entschädigung zu- steht (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
E. 4.4 Die Gemeinde hat eine Entschädigung beantragt, ohne ihren Antrag näher zu be- gründen. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden oder mit öffentlichen Aufga- ben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Inder Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Parteientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z. B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin), wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Gemeinde erfordert hat, z. B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen oder wenn es sich um eine besonders komplexe Angelegenheit gehandelt hat (HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 39 ff. zu Art. 104 VRPG; PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., 2014, N. 54 zu § 17 VRG). Das Kantonsgericht geht davon aus, dass wer zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung berechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich selbst wahren kann (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 49 vom 30. August 2018 E. 6.2.1). Vorliegend hat die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde verfügt; sie ist nicht wie eine Privatperson betroffen. Es wird von der Gemeinde kein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Bei dem in casu zu beurteilenden Gesuch handelt es sich nicht um ein rechtlich besonders komplexes Verfahren. Der Gemeinde wird daher keine Par- teientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A1 24 227 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt.
- Dieses Urteil wird X _________, Y _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis mitgeteilt. Sitten, 6. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A2 25 4
URTEIL VOM 6. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, Y _________, Beschwerdegegner, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde, vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 3930 Visp,
(Diverses) Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Ver- fahren A1 24 227.
- 2 - Sachverhalt
A. X _________ (Beschwerdeführer) reichte am 31. Oktober 2024 bei der Öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats vom 25. September 2024 i.S. Verweigerung der Baubewilligung für den Umbau, die Renovation und einen Anbau bei einem bestehenden Gebäude, Parzelle Nr. 123, «A _________», Z _________ ein. Das Kantonsgericht ver- fügte am 6. November 2024 gestützt auf Art. 90 des Gesetzes über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), der Beschwerdeführer habe innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 zu leisten, unter Androhung der Säumnisfolge (Nichteintreten). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss „Sendungsverfolgung“ der Post am 7. November 2024 am Postschalter Z _________ zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses endete am Montag, 9. Dezember 2024 (Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG). Der Beschwerdeführer leistete innert dieser Frist und bis heute beim Kantonsgericht in dieser Sache keinen Kostenvorschuss. Das Kan- tonsgericht trat, wie angedroht, am 17. Dezember 2024 auf die Beschwerde nicht ein (Urteil A1 24 227). B. Der Beschwerdeführer ersuchte das Kantonsgericht am 21. Januar 2025 um Wieder- herstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A1 24 227. Er machte geltend, die Frist aus entschuldbaren Gründen nicht eingehalten zu haben. Der Kostenvorschuss sei aufgrund einer Verwechslung bzw. Unaufmerksamkeit seines Sekretariats und seines Wohnsitzwechsels in dieser Zeit nicht bezahlt worden. C. Die Gemeinde Z _________ (Gemeinde) beantragte am 3. Februar 2025, auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten der Gemeinde. Sie führte aus, das Gesuch sei nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 3 VVRG statuierten 10-tägigen Frist gestellt worden. Der Rechtsanwalt der Gemeinde und folglich auch der Beschwer- deführer hätten das Urteil A1 24 227 des Kantonsgerichts am 18. Dezember 2024 erhal- ten. Der Beschwerdeführer habe erst am 21. Januar 2025 um Wiederherstellung der Frist ersucht und somit die 10-tägige Frist verpasst. Er vermöge zudem keine zureichen- den Gründe für deren Wiederherstellung vorzubringen.
- 3 - Erwägungen
1. Der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter kann bei Gegen- standslosigkeit einer Angelegenheit, bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder bei offen- sichtlich unbegründeten Begehren ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtspflege vom
11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]). 2. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VVRG können gesetzlich bestimmte Fristen nur dann ver- kürzt oder erstreckt werden, wenn das Gesetz es vorsieht. Eine Erstreckung oder Ver- kürzung der in Art. 90 VVRG statuierten 30-tägigen Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Wiederherstellung einer Frist kann ge- mäss Art. 12 Abs. 3 VVRG erteilt werden, wenn der Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich aus zureichenden Gründen darum ersucht. 2.2 Der Beschwerdeführer hat durch das Urteil vom 17. Dezember 2024, welches ihm am 21. Dezember 2024 am Postschalter Z _________ zugestellt worden ist, von der verpassten Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A1 24 227 er- fahren. Auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2024 bis und mit dem 5. Januar 2025 (vgl. Art. 79a Abs. 1 lit. c VVRG) ist das Gesuch um Wie- derherstellung am 21. Januar 2025 nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 3 VVRG statuierten Frist von zehn Tagen eingereicht worden. Da es damit bereits an einer formellen Pro- zessvoraussetzung mangelt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts D-762/2024 vom 8. Februar 2024 E. 4; A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.1). 3. 3.1 Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, wäre es abzuweisen, da auch die materiellen Erfordernisse für eine Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt sind: 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe infolge einer Verwechslung in seinem Sekretariat die Frist aus entschuldbaren Gründen nicht eingehalten. Es seien im Novem- ber 2024 zwei Verfahren hängig gewesen, für welche er habe Kostenvorschüsse leisten müssen. Sein Sekretariat sei davon ausgegangen, es sei lediglich der höhere der beiden Vorschüsse (Fr. 1 800.00) zu bezahlen, welcher eine beim Bezirksgericht B _________ hängige Angelegenheit betroffen habe. Es sei der Aufmerksamkeit des Sekretariats ent- gangen, dass von den beiden zu bezahlenden Vorschüssen lediglich der Vorschuss ans
- 4 - Bezirksgericht B _________ bezahlt worden sei. Das Missgeschick sei auch aufgrund seines Wohnsitzwechsels und den damit verbundenen administrativen Arbeiten in dieser Zeit geschehen. Die Gemeinde entgegnet, der Beschwerdeführer vermöge keine zureichenden Gründe für die Wiederherstellung der Frist vorzubringen. Letzteres könne nur akzeptiert werden, wenn ein unverschuldetes Versäumnis vorliege. Der Beschwerdeführer gebe zu, die Frist aufgrund der Unaufmerksamkeit seines Sekretariats verpasst zu haben. Diesen Fehler müsse sich der Beschwerdeführer als eigenes Verschulden anrechnen lassen. 3.3 Bei der Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist handelt es sich um einen all- gemeinen Rechtsgrundsatz, der auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ge- mäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK folgt (Bundesgerichtsurteil 5A_467/2019 vom
10. März 2020 E. 2.1). Die Wiederherstellung der Frist setzt das Fehlen eines Verschul- dens voraus (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines un- verschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist dabei von der gesuchstel- lenden Partei zu erbringen, wobei sie die entsprechenden Umstände zu beweisen hat, ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (EGLI, Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz [VwVG], 3. A., 2023, N. 11 zu Art. 24 VwVG). 3.4 Die Wiederherstellung einer Frist ist nur zulässig bei klarer Schuldlosigkeit der Partei und gegebenenfalls ihres Vertreters: Der Gesuchsteller oder sein Vertreter müssen durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sein, innert der Frist zu handeln, bzw. hätten auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig handeln kön- nen (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 2C_1011/2021 vom
31. Oktober 2022 E. 4.4). Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden, ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Eine unverschuldete Verhinderung wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vor- geworfen werden kann. Objektive Hinderungsgründe sind z. B. Naturkatastrophen oder schwere Erkrankungen, nicht hingegen Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder or- ganisatorische Unzulänglichkeit. Als subjektive Hindernisse gelten Fälle, in denen die Person die Situation aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht einzuschätzen vermochte oder aufgrund eines unverschuldeten Irrtums nicht rechtzeitig handelte. Versehen, Feh- ler oder Missgeschicke, die auf Unachtsamkeit zurückzuführen sind, stellen keine unver- schuldeten Hindernisse dar (zum Ganzen: EGLI, a. a. O., N. 12 ff. zu Art. 24 VwVG).
- 5 - 3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Kostenvorschuss sei aufgrund einer Ver- wechslung bzw. Unaufmerksamkeit seines Sekretariats und seines Wohnsitzwechsels in dieser Zeit nicht bezahlt worden. Bei der Verwechslung zweier Zahlungen, welche unterschiedliche Beträge betreffen und zudem an unterschiedliche gerichtliche Behör- den zu leisten sind, handelt es sich um einen auf Unachtsamkeit zurückzuführenden Fehler, welcher selbst verschuldet ist und daher keinen zureichenden Grund für eine Wiederherstellung der Frist darstellt (siehe oben E. 3.4). Ob der Fehler beim Beschwer- deführer selbst oder bei einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin seines Sekretariats liegt, ist unerheblich: Die Beschwerde führende Partei oder ihre Vertretung hat sich das Verhalten der von ihr beigezogenen Hilfspersonen anrechnen zu lassen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 6F_11/2023 vom 1. Mai 2023 E. 3.1 f.; EGLI, a. a. O., N. 17 zu Art. 24 VwVG). 4. 4.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A1 24 227 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Par- teientschädigung. 4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Ge- mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set- zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar).
- 6 - 4.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Der Beschwerdegegner hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihm keine Entschädigung zu- steht (Art. 91 Abs. 1 VVRG). 4.4 Die Gemeinde hat eine Entschädigung beantragt, ohne ihren Antrag näher zu be- gründen. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden oder mit öffentlichen Aufga- ben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Inder Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Parteientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z. B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin), wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Gemeinde erfordert hat, z. B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen oder wenn es sich um eine besonders komplexe Angelegenheit gehandelt hat (HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 39 ff. zu Art. 104 VRPG; PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., 2014, N. 54 zu § 17 VRG). Das Kantonsgericht geht davon aus, dass wer zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung berechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich selbst wahren kann (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 49 vom 30. August 2018 E. 6.2.1). Vorliegend hat die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde verfügt; sie ist nicht wie eine Privatperson betroffen. Es wird von der Gemeinde kein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Bei dem in casu zu beurteilenden Gesuch handelt es sich nicht um ein rechtlich besonders komplexes Verfahren. Der Gemeinde wird daher keine Par- teientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A1 24 227 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt. 4. Dieses Urteil wird X _________, Y _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis mitgeteilt.
Sitten, 6. Mai 2025